AGB Verbraucher Instandsetzungsarbeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegen- ständen sowie Baumaschinen für Verbraucher

Stand Januar 2022

I. Allgemeines

  1. Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständi- gen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zu- stimmung des Auftragnehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzie- len, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
  2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und Auftragnehmer (Werkstatt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Reparaturbedingungen enthält bzw. auf deren Aushang im Geschäftslokal hinweist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen Be- dingungen vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
  3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen im Auftragsschein bzw. Bestätigungsschreiben aufgenommen werden.
  4. Im Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistun- gen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des In- standsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auf- trags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben des Auf- tragnehmers.
  5. Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt des Auftragnehmers (Erfüllungsort).
  6. Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich – Überführunsfahrten vorzunehmen.
  7. Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheini- gung Teil 1.

II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

III. Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

  1. Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisan- sätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auf- traggeber berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammen- hang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschla- ges berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
    1. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchge- führt werden kann, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Auftraggeber zu tragen. Dies gilt insbesondere
      1. wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
      1. der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
      1. der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, oh- ne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
    1. Die Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertig- stellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verschiebt sich dieser Termin je- doch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumut- bar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mit- teilen.
  2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Ver- langen dem Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatz- maschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auf- tragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu un- terrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstel- lung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher In- standsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschrän- kung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

V. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Betrieb des Auftragsnehmers. Wünscht der Auftraggeber Ab- nahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten.
  2. Der Auftraggeber kommt in Verzug (Annahmeverzug, § 293 BGB), wenn er nicht inner- halb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinba-

rungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.

VI.  6. Berechnung des Auftrages und Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszah- lung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
  2. Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistun- gen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten beson- ders aufzuführen sind.
  3. Die gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegen- forderung ist vom Auftragnehmer anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und An- sprüche des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
  6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem Ba- siszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.

VII. Pfandrecht

  1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu (§ 647 BGB). Das vertragliche Pfandrecht kann auch we- gen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonsti- gen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  2. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auf- tragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:

  1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Es wird weiter keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Grün- den entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, versäumte Wartungsar- beiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesonde- re von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Be- triebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschul- den des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
  4. Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers in seinem Betrieb.
  5. Wenn der Auftragnehmer die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem kostenlose Stellung ei- ner Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsat- zes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung der Ziffern IX.. und
  6. bleiben hiervon unberührt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Ausschluss der Gewährleistung nach Ziffer VIII.3., ist ein Anspruch auf kostenlose Stellung einer Er- satzmaschine ausgeschlossen.
  7. Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerk- statt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; der Auftragnehmer ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Auf- traggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchfüh- rung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebau- te Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftrag- nehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparatur- kosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kos- ten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
  9. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
  1. Haftung für sonstige Schäden
  2. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrück- lich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  3. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sach- mängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  4. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt IX. „Haftung – Probefahrt“, Ziffer 1 und 2 entsprechend

X.  Haftung – Probefahrt

  1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Auftragnehmers eine Haftpflichtversicherungsde- ckung besteht. In diesem Fall tritt der Auftragnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Auftraggeber ab.
  2. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer be- schränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auf- erlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren ty- pischen Schaden begrenzt.
  3. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrt lenkt.

XI. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

  1. An allen eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen sowie Tauschaggregaten, welche nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Reparaturrechnungen das Ei- gentum vor.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist für den Gerichtsstand der Ort maßgeblich, an dem die Instand- setzungsarbeiten ausgeführt werden (Erfüllungsort, § 29 ZPO).

XIII. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauf- tragter für den Datenschutz).